Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 492 Absatz 2 BGB
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
Verweis auf
§ 492 Abs. 2 BGB
von
§ 690 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZPO