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§ 608 Absatz 1 ZPO
(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.
Verweis auf
§ 608 Absatz 1 ZPO
von
§ 609 Absatz 6 Satz 1 ZPO