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§ 253 Absatz 2 ZPO
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
Verweis auf
§ 253 Absatz 2 ZPO
von
§ 606 Absatz 2 Satz 3 ZPO