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§ 302 Absatz 4 Satz 2 ZPO
2
Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden.
§ 302 Absatz 4 Satz 3 ZPO
3
Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.
§ 302 Absatz 4 Satz 4 ZPO
4
Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
Verweis auf
§ 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4 ZPO
von
§ 600 Absatz 2 Satz 1 ZPO