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§ 586 Absatz 2 Satz 2 ZPO
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Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
Verweis auf
§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO
von
§ 586 Absatz 4 Satz 2 ZPO