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§ 580 Nummer 8 ZPO
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Verweis auf
§ 580 Nummer 8 ZPO
von
§ 586 Absatz 4 Satz 1 ZPO