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§ 564 ZPO
§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
1
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet.
2
Dies gilt nicht für Rügen nach
§ 547
.
Verweis auf
§ 564 ZPO
von
§ 577 Absatz 6 Satz 2 ZPO