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§ 563 Absatz 4 ZPO
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach
§ 545
nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Verweis auf
§ 563 Abs. 4 ZPO
von
§ 577 Absatz 5 Satz 2 ZPO