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§ 562 Absatz 2 ZPO
(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
Verweis auf
§ 562 Abs. 2 ZPO
von
§ 577 Absatz 4 Satz 2 ZPO