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§ 574 Absatz 2 ZPO
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Verweis auf
§ 574 Abs. 2 ZPO
von
§ 575 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ZPO