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§ 318 ZPO
§ 318 Bindung des Gerichts
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Verweis auf
§ 318 ZPO
von
§ 572 Absatz 1 Satz 2 ZPO