Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 551 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ZPO
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Verweis auf
§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO
von
§ 559 Absatz 1 Satz 2 ZPO