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§ 549 Absatz 1 Satz 2 ZPO
2
Die Revisionsschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 549 Absatz 2 ZPO
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
Verweis auf
§ 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO
von
§ 554 Absatz 3 Satz 2 ZPO