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§ 171b Absatz 2 BauGB
(2)
1
Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen (
§ 171a Absatz 3
) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind.
2
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Verweis auf
§ 171b Absatz 2 BauGB
von
§ 171d Absatz 3 Satz 1 BauGB