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§ 552a ZPO
§ 552a Zurückweisungsbeschluss
1
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 552a ZPO
von
§ 553 Absatz 1 Satz 1 ZPO