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§ 549 Absatz 2 ZPO
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
§ 550 Absatz 2 ZPO
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
Verweis auf
§ 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 ZPO
von
§ 551 Absatz 4 Satz 1 ZPO