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§ 519 Absatz 2 ZPO
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
§ 519 Absatz 4 ZPO
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Verweis auf
§ 519 Abs. 2, 4 ZPO
von
§ 524 Absatz 3 Satz 2 ZPO