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§ 511 Absatz 2 ZPO
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Verweis auf
§ 511 Abs. 2 ZPO
von
§ 514 Absatz 2 Satz 2 ZPO