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§ 449 ZPO
§ 449 Vernehmung von Streitgenossen
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
Verweis auf
§ 449 ZPO
von
§ 455 Absatz 1 Satz 2 ZPO