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§ 384 Nummer 1 ZPO
1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
Verweis auf
§ 384 Nr. 1 ZPO
von
§ 385 Absatz 1 Satz 1 ZPO