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§ 310 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach
§§ 307, 331 Abs. 3
ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.
2
Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (
§ 341 Abs. 2
).
Verweis auf
§ 310 Abs. 3 ZPO
von
§ 317 Absatz 1 Satz 2 ZPO