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§ 717 Absatz 2 Satz 2 ZPO
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Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
Verweis auf
§ 717 Absatz 2 Satz 2 ZPO
von
§ 283a Absatz 4 Satz 2 ZPO