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§ 275 Absatz 1 Satz 1 ZPO
(1)
1
Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen.
§ 275 Absatz 3 ZPO
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
Verweis auf
§ 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO
von
§ 277 Absatz 3 Satz 1 ZPO