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§ 277 Absatz 1 Satz 2 ZPO
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Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
Verweis auf
§ 277 Abs. 1 Satz 2 ZPO
von
§ 275 Absatz 1 Satz 2 ZPO