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§ 265 Absatz 3 ZPO
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach
§ 325
gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
Verweis auf
§ 265 Abs. 3 ZPO
von
§ 266 Absatz 2 Satz 2 ZPO