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§ 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
Verweis auf
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
von
§ 261 Absatz 2 Satz 1 ZPO