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§ 233 ZPO
§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des
§ 234 Abs. 1
einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2
Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Verweis auf
§ 233 ZPO
von
§ 251 Satz 2 ZPO