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§ 1067 Absatz 1 ZPO
(1) Eine Zustellung nach Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
durch eine deutsche Auslandsvertretung an eine Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
ausgeschlossen hat.
§ 1068 Absatz 1 ZPO
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14 der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.
§ 1069 Absatz 1 ZPO
(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
zuständig:
1.
für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und
2.
für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
Verweis auf
§ 1067 Absatz 1, § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1 ZPO
von
§ 183 Absatz 1 Satz 2 ZPO