Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 171 ZPO
§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte
1
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden.
2
Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Verweis auf
§ 171 ZPO
von
§ 182 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ZPO