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§ 178 Absatz 1 Nummer 3 ZPO
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
§ 180 ZPO
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
1
Ist die Zustellung nach
§ 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.
2
Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.
3
Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Verweis auf
§ 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 ZPO
von
§ 181 Absatz 1 Satz 1 ZPO