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§ 160 Absatz 3 Nummer 4 ZPO
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
Verweis auf
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO
von
§ 162 Absatz 2 Satz 1 ZPO