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§ 160 Absatz 3 Nummer 1 ZPO
1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
§ 160 Absatz 3 Nummer 3 ZPO
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
§ 160 Absatz 3 Nummer 4 ZPO
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
§ 160 Absatz 3 Nummer 5 ZPO
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
§ 160 Absatz 3 Nummer 8 ZPO
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
§ 160 Absatz 3 Nummer 9 ZPO
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
Verweis auf
§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 ZPO
von
§ 162 Absatz 1 Satz 1 ZPO