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§ 278 Absatz 5 ZPO
(5)
1
Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen.
2
Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Verweis auf
§ 278 Absatz 5 ZPO
von
§ 159 Absatz 2 Satz 2 ZPO