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§ 149 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist.
2
Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
Verweis auf
§ 149 Abs. 2 ZPO
von
§ 150 Satz 2 ZPO