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§ 130a Absatz 3 ZPO
(3)
1
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
2
Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
Verweis auf
§ 130a Absatz 3 ZPO
von
§ 130c Satz 4 ZPO