Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 117 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen.
2
Die Formulare enthalten die nach
§ 120a Absatz 2 Satz 4
erforderliche Belehrung.
Verweis auf
§ 117 Absatz 3 ZPO
von
§ 120a Absatz 4 Satz 1 ZPO