§ 234 Absatz 1 BGB(1) 1Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. 2Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.