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§ 104 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
2
Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
Verweis auf
§ 104 Abs. 3 ZPO
von
§ 107 Absatz 3 Satz 1 ZPO