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§ 69 ZPO
§ 69 Streitgenössische Nebenintervention
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des
§ 61
als Streitgenosse der Hauptpartei.
Verweis auf
§ 69 ZPO
von
§ 101 Absatz 2 Satz 1 ZPO