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§ 574 Absatz 3 BGB
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach
§ 573 Abs. 3
angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
Verweis auf
§ 574 Abs. 3 BGB
von
§ 93b Absatz 1 Satz 1 ZPO