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§ 15 AktG
§ 15 Verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (
§ 16
), abhängige und herrschende Unternehmen (
§ 17
), Konzernunternehmen (
§ 18
), wechselseitig beteiligte Unternehmen (
§ 19
) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (
§§ 291, 292
) sind.
Verweis auf
§ 15 AktG
von
§ 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ZPO