Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 73 Satz 2 ZPO
2
Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen.
Verweis auf
§ 73 Satz 2 ZPO
von
§ 72 Absatz 2 Satz 2 ZPO