Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB
2
Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in
§ 1897 Abs. 3
bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Verweis auf
§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB
von
§ 51 Absatz 3 Satz 1 ZPO