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§ 33 Absatz 2 ZPO
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach
§ 40 Abs. 2
unzulässig ist.
Verweis auf
§ 33 Abs. 2 ZPO
von
§ 29c Absatz 3 Satz 1 ZPO