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§ 28 Absatz 3 Nummer 2 ZAG
2.
die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
Verweis auf
§ 28 Absatz 3 Nummer 2 ZAG
von
§ 15 Absatz 2 Satz 1 ZAGAnzV