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§ 28 Absatz 2 ZAG
(2)
1
Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach
§ 17
getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.
2
Hat ein Institut eine Absicherung im Haftungsfall gemäß
§ 16 oder § 36
aufrechtzuerhalten, so hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der Absicherung anzuzeigen.
Verweis auf
§ 28 Absatz 2 ZAG
von
§ 14 Satz 1 ZAGAnzV