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§ 11 Absatz 3 ZAGAnzV
(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.
§ 11 Absatz 5 ZAGAnzV
(5)
1
Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden.
2
Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
3
Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten.
4
Bei papiergebundener Einreichung gilt
§ 1
.
Verweis auf
§ 11 Absatz 3 und 5 ZAGAnzV
von
§ 12 Absatz 5 Satz 1 ZAGAnzV