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§ 28 Absatz 1 Nummer 4 ZAG
4.
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;
§ 28 Absatz 1 Nummer 8 ZAG
8.
das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen;
Verweis auf
§ 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 ZAG
von
§ 11 Absatz 2 Satz 1 ZAGAnzV