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§ 28 Absatz 1 Nummer 2 ZAG
2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich;
Verweis auf
§ 28 Absatz 1 Nummer 2 ZAG
von
§ 10a Satz 1 ZAGAnzV