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§ 28 Absatz 1 Nummer 1 ZAG
1.
die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung, einschließlich der Leitungserfahrung, wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht;
Verweis auf
§ 28 Absatz 1 Nummer 1 ZAG
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 ZAGAnzV